VG Berlin 11 A 1191.96, B.v. 10.12.96, NVwZ-Beilage 4/1997, 31 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1233.pdf Dem Antragsteller ist "bis zu einer Zustimmung zur Übergabe gemäß Art. 4 des Rückübernahmeabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herzegowina vom 20. November 1996 eine schriftliche Duldung zu erteilen."
Die Übernahme setzt voraus, daß zunächst eine Übernahmeersuchen von der Bundesrepublik Deutschland gestellt worden ist. Die Kammer geht davon aus, daß für alle Rückzuführenden ein Übernahmeersuchen an die Regierung von Bosnien und Herzegowina gerichtet werden wird. Bis zur Zustimmung bzw. zum Eintritt der Fiktionswirkung nach Art 4 Abs. 2 oder 3 des Abkommens soll nach einer Entscheidung der Senatsverwaltung für Inneres keine Abschiebung erfolgen. Dieser Abschiebeschutz wird aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen gewährt. Der Innensenator äußerte dazu, es müsse auf die in Bosnien vorhandenen Möglichkeiten zur Aufnahme von Flüchtlingen Rücksicht genommen werden (TSP 29.11.96). Dieses Motiv der Rücksichtnahme auf die Interessen des Staates Bosnien und Herzegowina und die Situation seiner Menschen ergibt sich auch aus dem Schreiben des BMI v. 29.9.96. Die zuständige oberste Landesbehörde hat damit eine Anordnung nach § 54 AuslG getroffen. Ohne Belang ist, daß diese Anordnung - soweit bekannt - nicht in schriftlicher Form ergangen ist, da § 54 AuslG eine besondere Form nicht vorsieht.
• Im Ergebnis ebenso: VG Berlin 35 A 2785.96, B.v. 23.1.97, IBIS e.V.: C1234, InfAuslR 4/97, 180 sowie VG Berlin 35 A 15.97, B.v. 21.3.97
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