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VG Berlin 11 A 1191.96, B.v. 10.12.96, NVwZ-Beilage 4/1997, 31



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VG Berlin 11 A 1191.96, B.v. 10.12.96, NVwZ-Beilage 4/1997, 31 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1233.pdf Dem Antragsteller ist "bis zu ei­ner Zustimmung zur Über­gabe gemäß Art. 4 des Rückübernahmeabkommens zwischen der Regie­rung der Bundesre­publik Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herzegowina vom 20. November 1996 eine schriftli­che Dul­dung zu erteilen."

Die Übernahme setzt voraus, daß zunächst eine Übernahmeersuchen von der Bundesrepublik Deutschland ge­stellt worden ist. Die Kammer geht davon aus, daß für alle Rückzuführenden ein Übernahmeersuchen an die Re­gierung von Bosnien und Herzegowina gerichtet werden wird. Bis zur Zustimmung bzw. zum Eintritt der Fiktions­wirkung nach Art 4 Abs. 2 oder 3 des Abkommens soll nach einer Entscheidung der Senatsverwaltung für Inneres keine Abschiebung erfolgen. Dieser Abschiebeschutz wird aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen ge­währt. Der Innensenator äußerte dazu, es müsse auf die in Bosnien vorhandenen Möglichkeiten zur Aufnahme von Flüchtlingen Rücksicht genommen werden (TSP 29.11.96). Dieses Motiv der Rücksicht­nahme auf die Inter­essen des Staates Bosnien und Herzegowina und die Situation seiner Menschen ergibt sich auch aus dem Schreiben des BMI v. 29.9.96. Die zuständige oberste Landesbehörde hat damit eine An­ordnung nach § 54 AuslG getroffen. Ohne Belang ist, daß diese Anordnung - soweit bekannt - nicht in schriftli­cher Form ergangen ist, da § 54 AuslG eine besondere Form nicht vorsieht.

• Im Ergebnis ebenso: VG Berlin 35 A 2785.96, B.v. 23.1.97, IBIS e.V.: C1234, InfAuslR 4/97, 180 sowie VG Berlin 35 A 15.97, B.v. 21.3.97


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