OVG Berlin 8 SN 3.00 v. 23.2.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1539.pdf Die Wirksamkeit einer vom Rechtsuchenden selbst in eigenen Namen vorgenommenen Prozesshandlung wird nicht dadurch berührt, dass die entsprechenden Anträge von einer Asylberatungsstelle möglicherweise unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz formuliert worden sind. Das Verfahrensrecht sanktioniert nur das Auftreten ungeeigneter Personen in der mündlichen Verhandlung (wird ausgeführt).
Das VG hat auf Grundlage der §§ 55 Abs. 2 , 54 AuslG i.V.m. der Weisung der Ausländerbehörde, die detailierte Verfahrensregelungen enthält, die nach Maßgabe des allgemeinen Gleichheitssatzes verbindlich sind, da sie die behördliche Praxis bestimmen, zu Recht angenommen, das die vorliegenden Atteste eine Traumatisierung mit Krankheitswert ergeben und damit ein Abschiebehindernis im Sinne der Weisung vorliegt.
Dies wird durch die polizeiärztliche Untersuchung nicht ernsthaft in Frage gestellt. Schon der Gutachtenauftrag geht im Kern an der Sache vorbei, wenn nur die Flug- bzw. Reisefähigkeit untersucht werden sollte. Um Flug- und Reisefähigkeit geht es im Falle der Antragstellerin allenfalls sekundär. Auch versteht es sich nicht von selbst, dass Personen, deren Traumatisierung Krankheitswert hat, deshalb überhaupt flug- und reiseunfähig sind. Der Polizeiarzt hat sich auch nicht zu der vorgelegten eingehenden psychologischen Stellungnahme geäußert. Eine "Überprüfung" durch den Polizeiarzt selbst aber voraus, dass alle vorliegenden Atteste zur Kenntnis genommen wurden und wenigstens im Wesentlichen erkennbar wird, warum ihrer Diagnose nicht gefolgt wird, polizeiärztlicherseits vielmehr bessere Erkenntnisse gewonnen worden sind, die eine andere Diagnose rechtfertigen.
Dostları ilə paylaş: |