§ 10 Abs. 3 AufenthG greift nicht, wenn aufgrund § 25 Abs 5 AufenthG ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht (hier: wg. inländischem Abschiebehindernis Krankheit). Vom Nachweis der Lebensunterhaltssicherung kann nach § 5 Abs. 3 AufenthG abgesehen werden.
OVG Rh-Pfalz 1 A 10433/07.OVG, U.v. 30.04.08, Asylmagazin 6/2008, 27www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13195.pdf Gefahren durch Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis sind keine Ausländern aus einem Land allgemein drohende Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG.
Der Gefahr einer Retraumatisierung kann nicht durch eine Behandlung im Zielstaat der Abschiebung (hier: Kosovo) begegnet werden.