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BayVGH 9 B 06.30682, U.v. 06.03.07



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BayVGH 9 B 06.30682, U.v. 06.03.07 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/9952.pdf Abschiebungsschutz wegen HIV-Infektion/Äthiopien. Der Kläger bedarf einer antiretrovirale Therapie unter regelmäßiger und engmaschiger ärztlicher Betreuung mit entsprechenden Kontrollen der Immunparameter. Im Falle einer Therapieunterbrechung könnte der immungeschwächte Körper den immer vorhandenen Krankheitserregern nicht mehr widerstehen. In Äthiopien sind die Krankheitserreger wegen der unhygienischen Verhältnisse noch zahlreicher als in Deutschland. Der Tod träte mit hoher Wahrscheinlichkeit typischer Weise durch eine der folgenden Krankheiten ein: Hepatitis B und C, Tuberkulose, Pneumocystis-carinii-Pneumonie, cerebrale Toxoplasmose, Soorbefall des Verdauungstrakts, CMV-Retinitis, Mycobakteriose (Dr. Gölz 'Basis-Information zu HIV und Aids in Abschiebeverfahren', Asylmagazin 12/2000, 13). Diese schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Tod alsbald innerhalb von Monaten, eintreten. Denn der Kläger ist im Stadium CDC B 2 des Krankheitsverlaufs und würde in Äthiopien keine Behandlung seiner HIV-Infektion erhalten.

Zwar ist nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes der Wirkstoff Efavirenz in Äthiopien erhältlich. Die Wirkstoffe Emitricitabin und Tenofovir kann man in Äthiopien dagegen nicht kaufen. Außerdem ist fraglich, ob die Medikamente, die der Kläger bei der nächsten Therapieumstellung benötigt, in Äthiopien verfügbar sein werden. Therapieumstellungen sind bei der Behandlung von HIV typisch und notwendig.




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