OVG Nds 8 LA 322/04, B.v. 03.11.05, InfAuslR 2006, 63, EZAR NF 51 Nr. 11 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7623.pdf Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Für mittellose Personen aus dem Kosovo (hier: Roma) besteht in Serbien-Montenegro außerhalb des Kosovo mangels Möglichkeiten der Registrierung usw. faktisch keine Zugangsmöglichkeit zu kostenloser medizinischer Versorgung.
VG Ansbach AN 14 K 04.31848, B.v. 09.02.06, Asylmagazin 4/2006, 22, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7920.pdf Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen Krankheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG trotz Zusage der Ausländerbehörde (ZRS Nordbayern), für 12 Monate die Kosten für Medikamente und Laboruntersuchungen im Heimatland Vietnam zu übernehmen.
Das BAMF vertritt die Auffassung, dass eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Klägers nicht vorliegt, weil die Gefahr für den Kläger, an den Folgen seiner lebensbedrohlichen Erkrankung zu sterben, für den Zeitraum eines Jahres aufgeschoben wird.
Durch die Zusicherung der ZRS Nordbayern entfällt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht konkrete Gefährdung des Klägers, bei einer Rückkehr nach Vietnam an den Folgen seiner HIV-Infektion alsbald zu sterben.
Die Kostenzusicherung ist als unbeachtlich zu behandeln. Sie enthält keine Ausführungen oder Tatsachen dazu, auf welche Weise der Erhalt der für den Kläger erforderlichen Geldmittel in Vietnam sichergestellt wird und die Möglichkeit hat, diese Mittel auch zweckgerichtet für seine Gesundheit einzusetzen.
Die Zurverfügungstellung von Mitteln zur Überwindung von konkreten Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann wohl nur dann berücksichtigt werden, wenn es der Ausländer von einer heilbaren Krankheit betroffen ist, es um eine Anschubfinanzierung bis zur Erreichung erträglicher Verhältnisse geht und praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erlangung der Mittel nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger bei Abschiebung nach Vietnam in eine extreme allgemeine Gefahrenlage gebracht würde, die sich für ihn persönlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und in Bälde lebensbedrohlich auswirken würde.
Darüber hinaus bestehen gegen die Verwertung der Kostenzusicherung der ZRS Nordbayern weitere Bedenken. Hält man die Kostenzusicherung für einen Verwaltungsakt, so ist er nichtig im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG, da er gegen die guten Sitten verstößt. Sittenwidrigkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt (Kopp, VwVfG, Rn 49 zu § 44). Gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt jedenfalls ein Verwaltungshandeln, durch welches einer Person ein kurzfristiger Vorteil zu dem Zweck zugewendet wird, eine Situation herbei zu führen, in welcher die Person nach Ablauf des Vorteils im Ergebnis unweigerlich auf Grund einer Erkrankung dem Tode verfällt. Sollte die Kostenzusicherung nicht als Verwaltungsakt, sondern als behördeninterner Vorgang zu sehen sein, verböte sich eine Berücksichtigung auf Grund entsprechender Anwendung des § 138 BGB (sittenwidriges Rechtsgeschäft), dessen Rechtsgedanken auch im öffentlichen Recht zu beachten sind.
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