VG Koblenz 1 K 1487/03.KO, U.v. 19.09.03, IBIS M4353, , Asylmagazin 12/2003, 24, www.asyl.net/Magazin/12_2003b.htm - D9 Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG für die 13jährige, ethnisch albanische Klägerin, die seit 12 Jahren in Deutschland lebt und an einer Mitralklappeninsuffizienz, Mitralklappenprolaps und Herzrhythmusstörungen leidet, mangels Zugang zur Gesundheitsversorgung für ethnische Minderheiten in Serbien-Montenegro.
OVG Nds 10 LA 30/03, B.v. 20.03.03, IBIS M3709, Asylmagazin9/2003, 42, www.asyl.net/Magazin/9_2003c.htm - G2 Kein Abschiebungsschutz nach Ghana bei HIV-Infektion im Stadium 1 (A 2).
Eine extreme Gefahrenlage wird im Fall einer HIV-Infektion im Allgemeinen erst in deren Stadium 3 (AIDS) nach der CDC-Klassifikation erwogen (so OVG Hamburg 3 Bs 369/99, B v. 13.10.00, InfAuslR 2001, 132). Eine extreme Gefahrenlage ist aber auch für das fortgeschrittene Stadium 2 (B 2 und B 3) der HIV-Infektion angenommen worden (VG Dresden A 12 K 31312/99, U.v. 28.05.02 und VG Gelsenkirchen 9a K 1157/00.A, U.v. 25.11.02), wenn der Ausländer bei Rückkehr die Kosten für die erforderliche Kombinationstherapie nicht aufbringen kann, was dazu führen würde, dass er an lebensgefährlichen Begleitinfektionen erkrankt und verstirbt. Insbesondere bei bereits aufgetretenen Kom plikationen hätte der Abbruch der medikamentösen Therapie eine rasch erfolgende lebensbedrohliche Erkrankung und den Tod des Ausländers zu Folge. Dagegen werden die strengen Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 AuslG als nicht erfüllt angesehen, wenn sich die HIV-Infektion nach der CDC-Klassifikation im Stadium 1 (A 2) befindet, also bei Abbruch der Behandlung noch ca. 5 bis 7 Jahre vergehen würden, bevor es zu AIDS-assoziierten beziehungsweise AIDS-definierten Erkrankungen kommen würde (VG Schwerin 11 A 2343/96 As, U.v. 16.04.02).
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