VG Sigmaringen A 7 K 11003/03, U.v. 07.01.04, IBIS M4982, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/4982.pdf § 53 Abs. 6 AuslG bei posttraumatischer Belastungsstörung wegen Gefahr der Retraumatisierung; Erkrankung des Klägers ist im Kosovo nicht behandelbar, weil er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, dort eine Gesprächstherapie durchzuführen; generell keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit für posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo.
VGH Hessen 12 UE 2397/02A., U.v. 08.09.03, EZAR 043 Nr. 60Eine Versorgung von Dialysepatienten ist in der Türkei landesweit gewährleistet und kann auch mit der 'Yesil Kart' in Anspruch genommen werden. Die bis zur Erteilung der 'Yesil Kart' drohende Gesundheits- und Lebensgefahr wäre ausgeräumt, wenn die deutschen mit den türkischen Behörden vereinbaren, dass die 'Yesil Kart' rechtzeitig vor Abschiebung von Deutschland aus beantragt werden kann oder die Behandlungskosten vorübergehend von der Ausländerbehörde übernommen werden.