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VG Chemnitz 4 K 151/02, B.v. 26.2.02, IBIS M2678



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VG Chemnitz 4 K 151/02, B.v. 26.2.02, IBIS M2678 Aussetzung der Abschiebung wegen Suizidgefahr; Glaubhaftmachung einer Suizidgefahr entweder durch Anhaltspunkte für autoaggressives Verhalten oder durch Vorlage einer ärztlichen Einschätzung und durch substantiierten Vortrag der Umstände; zu den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten über eine posttraumatische Belastungsstörung.
OVG Thüringen 3 EO 438/02, B.v. 15.11.02, InfAuslR 2003, 144

Duldung wegen Pflege der psychisch und krebskranken Mutter. Die von einem Ausländer erbrachte Lebenshilfe gegenüber einem zum Aufenthalt in Deutschland berechtigten Elternteil kann auf Grund der durch Art. 6 GG entfalteten Schutzwirkung ein zwingendes rechtliches Abschiebehindernis nach § 55 Abs. 2 AuslG sein, wenn der Elternteil im Rahmen der familiären Beistandsgemeinschaft auf diese Hilfestellung (z.B. wegen Krankheit) angewiesen ist. Eine schutzwürdige Beistandsgemeinschaft liegt in der Regel nur vor, wenn die geleistete Lebenshilfe eine wesentliche ist (vgl. BVerfG 2 BvR 377/88, B.v. 14.12.89, NJW 1990, 895).


UNHCR Deutschland, Stellungnahme vom 15.03.04, IBIS M4810, zur Behandelbarkeit von PTBS in lokalen Gesundheitszentren im Kosovo. Die Stellungnahme nimmt Bezug auf VG Gießen 10 E 1634/02.A, U.v. 02.02.04

Im Urteil des VG Gießen heißt es: 'Es wird jedoch nicht nur Sache der Ausländerbehörde sein, die Suizidgefahr der Klägerin zu berücksichtigen, sondern auch im Falle einer Betreibung der Rückführung dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Rückführung in das Kosovo geklärt wird, dass der Klägerin die Möglichkeit eröffnet wird, unmittelbar in einen Ort zu kommen, in dem sich ein 'mental health care centre' befindet, um die vorhandenen psychischen Probleme aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung verarbeiten zu können. Ein entsprechender Hinweis ist in dem Übernahmeersuchen an die UNMIK-Verwaltung mit aufzunehmen.'

Dazu UNHCR: "Gegen diese Ausführungen gibt es nicht nur deswegen erhebliche Bedenken, weil eine posttraumatische Belastungsstörung in einem 'Mental Health Care Centre' im Kosovo nicht angemessen behandelt werden kann und ein Übernahmeersuchen von UNMIK schon aus diesem Grunde abgelehnt werden müsste.

Vielmehr werden die Möglichkeiten - insbesondere der UNMIK - vor Ort völlig überschätzt. Sofern das Gericht davon ausgeht, dass die UNMIK oder eine andere internationale (Hilfs-)Organisation die Klägerin unterbringen oder ihr bei der Beschaffung einer Unterkunft helfen könnte, ist bereits dieser Ausgangspunkt unzutreffend. Vielmehr ist es so, dass Personen nach ihrer Abschiebung regelmäßig völlig auf sich allein gestellt sind bzw. nur mit Unterstützung durch den Familienverbund rechnen können. UNMIK hat auch keine Kenntnis davon und keinerlei Einfluss darauf, an welchen Ort sich Personen nach ihrer Rückkehr in das Kosovo begeben. UNMIK kann daher Personen auch keinen Ort zuweisen. In der Praxis werden Personen daher in aller Regel an ihren Herkunftsort zurückkehren (müssen), da sie allenfalls dort notwendige Unterstützung finden können."



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