VG Augsburg Au 3 S 02.30782, B.v. 24.09.02, IBIS M3179, Asylmagazin 3/2003, 35 Kein Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei Betäubungsmittelabhängigkeit
Sollte der Antragsteller nach Russland zurückkehren und dort weder Drogentherapie erhalten noch den Drogenkonsum fortsetzen, wäre die Zeit des “kalten Entzugs“ von begrenzter Dauer. Selbst bei Heroinabhängigkeit halten die Entzugserscheinungen, die etwa 36 bis 72 Stunden nach der letzten Verabreichung der Droge beginnen, etwa fünf bis acht Tage an (Pschyrembel, 257. Aufl. 1994, S. 616). Die in dieser Zeit zu erduldenden Unbilden stellen keine so erhebliche Gefahr für seine Gesundheit dar, dass sie den Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllen würden (VG Braunschweig vom 7.6.1999, NVwZ-Beilage I 1999, 109/111).
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