VG Karlsruhe A 4 K 10066/02, B.v. 18.03.02, InfAuslR 2003, 38 Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung, da diese im Kosovo nach wie vor kaum zuverlässig behandelt werden kann.
BVerwG 1 C 1.02 U.v. 29.10.02, IBIS M3149, Asylmagazin 3/2003, 33,www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/3149.doc Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei tatsächlich nicht erreichbarer medizinischen Behandlung. Leitsatz: Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann (hier: wegen fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung und fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen bei hebephrener Psychose).