VG Berlin 34 X 51.02 U.v. 17.07.02, IBIS C1737 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1737.pdf Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG für Palästinenserin aus dem Libanon mit medikamentös behandlungsbedürftigem Bluthochdruck und Zuckerkrankheit. Im Falle einer Rückkehr wäre ohne die erforderliche Behandlung mit einer schweren Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zum lebensgefährlichen Schlaganfall oder Zuckerkoma zu rechnen. Zwar ist der Libanon ein Land mit recht hohem Niveau medizinischer Versorgung. Palästinensische Flüchtlinge erhalten aber keine Unterstützung des libanesischen Staates für notwendige Behandlungen, sodnern werden lediglich von der UNWRA im rahmen des Möglichen versorgt (vgl. Lagebericht AA v. 27.06.01, S. 19). Die UNWRA kann aber nur die allernotwendigste Versorgung mit bescheidenen Mitteln sicherstellen (vgl. FR v. 11.07.97). Eine medizinische Versorgung ist damit letztlich nur mit ausreichenden eigenen Mitteln hinreichend gewährleistet, wobei die Kosten von Arzneimitteln und ärztlichen Konsultationen mindestens dieselben Koste wie in Deutschland zu veranschlagen sind (vgl. Auskunft medico international an die Asylberatung Heilig Kreuz Kirche Berlin v. 01.04.99). Über diese Mittel in Höhe von immerhin gut 800 Euro pro Jahr verfügt die 66jährige Klägerin nicht.