VG Saarland, 5 K 236/01.A, U.v. 13.05.02, IBIS M1952www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M1952.pdf Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen fortgeschrittener AIDS-Erkrankung; Behandlung in der Türkei nicht gesichert, da Engpässe in der Medikamentenversorgung bestehen und Kontrolluntersuchungen nur in sehr gut ausgestatteten Uni-Kliniken möglich ist.
VG Braunschweig 1 A 67/01, U.v.21.05.02, IBIS M2088,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2088.pdf Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für dialysepflichtige Libanesen. Das Gericht ist überzeugt, dass die Kläger trotz staatlicher Gesundheitsfürsorge nicht darauf vertrauen können, die notwendige Behandlung und Medikation zeitgerecht zu erhalten. Auch wenn im Libanon Dialysemöglichkeiten zu Verfügung stehen, werden nach vorliegenden Stellungnahmen (medico international; Deutsches Orient-Institut) doch in der Praxis Zuzahlungen von 10 bis 15 % der Kosten, ca. 100 DM pro Dialyse gefordert. Eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG liegt auch dann vor, wenn die drohende Gefährdung durch eine befristete Unterstützung staatlicher Stellen (etwa durch den Nachweis eines Dialyseplatzes durch den Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft und die Mitgabe eines Jahresvorrats an Medikamenten) zeitlich nur verlagert würde.