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VG Düsseldorf 25 K 948/00.A, U.v. 05.04.02, IBIS M1893



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VG Düsseldorf 25 K 948/00.A, U.v. 05.04.02, IBIS M1893. Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.03.02, Seite 46-47 i.V.m. der Anlage “medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei”, Nr. 2.6 ist in der Türkei die medizinische Grundversorgung für behinderte und psychisch kranke Menschen gesichert, weiterführende Therapien können aus fachlichen und finanziellen Gründen im Allgemeinen jedoch nicht angeboten werden. Die therapeutische Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Patienten kann auf Grund der unterschiedlichen Behandlungskonzepte in diesen Ländern oft schwierig oder gar ausgeschlossen sein. Dies trifft auch für die Weiterbehandlung von Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen zu.

Nach dem Lagebericht Seite 47 kommt es ferner darauf an, in welche Region der Türkei die Person zurückkehren wird. In Istanbul, Ankara oder Izmir sei die direkte medizinische Versorgung im Rahmen privatärztlicher Behandlung nach Klärung der Kostenfrage grundsätzlich möglich. Eine derartige privatärztliche Behandlung kommt indes für die Kläger aus eben diesen Kostengründen ersichtlich nicht in Betracht. Sie würden zudem nicht in die genannten Metropolen, sondern in ihre Herkunftsregionen in der Osttürkei zurückkehren.



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