Anmerkung Pro Asyl: Der Beschluss des BVerwG gibt Anlass zur Hoffnung, dass Beschlüsse des Hessischen VGH in ähnlichen Verfahren angolanischer und kongolesischer Staatsangehöriger möglicherweise ebenfalls mangels Sachkunde (des VGH) vom BVerwG für unvertretbar gehalten werden.
VG Regensburg RN 9 E 01.2109, B.v. 08.01.02, IBIS M1450, InfAuslR 2002, 241 Wegen bevorstehender Niederkunft der etwa in der 34. - 36. Schwangerschaftswoche befindlichen Ehefrau wurde die Abschiebung des Ehemannes bis 4 Wochen nach der Entbindung ausgesetzt. Die Eheleute sind geduldete Kosovo-Albaner. Da es keine Verwandten oder Bekannten gibt, die die Ehefrau unterstützen könnten, erfordert die Versorgung des Haushalts und Betreuung der beiden im August 1999 und im Oktober 2000 geborenen Kinder die tatkräftige Mithilfe des Antragstellers. Im übrigen muss er für seine Frau als Dolmetscher fungieren können.: "Spätestens vier Wochen nach der Entbindung hat sich nach allgemeiner Lebenserfahrung unter normalen Umständen das innerfamiliäre Leben dergestalt an die durch das Hinzutreten eines weiteren Familienmitglieds veränderten Umstände angepasst und sich die Ehefrau des Antragstellers körperlich so weit regeneriert, dass sie allein mit drei kleinen Kindern zurecht kommen kann. Ein weitergehender Schutz ist durch Artikel 6 GG, Artikel 8 EMRK nicht geboten. Diese Vorschriften vermitteln einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nur insoweit als selbst eine vorübergehende Trennung der Familienangehörigen unzumutbar erscheint." An den gesetzlichen Mutterschutzfristen muss man sich nicht orientieren, da diese den Schutz werdender Mütter im Rahmen ihrer Berufstätigkeit gewährleisten sollen. Im vorliegenden Falle geht es jedoch lediglich um eine Schwangerschaft ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit. Eine Aussetzung der Abschiebung bis acht Wochen nach der Entbindung oder gar bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache ist deshalb abzulehnen.