BVerwG 1 B 326.01, B.v. 30.01.02, IBIS C1710, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1710.pdf (vgl. www.proasyl.de/texte/mappe/2002/62.htm) Das BVerwG hat dem Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich gesundheitlicher Risiken wegen mangelnder Anpassungsmöglichkeiten des Immunsystems für Angolaner mit langjährigem Auslandsaufenthalt stattgegeben und deshalb das Verfahren an den VGH Hessen zurückverwiesen.
Der Kläger hatte beantragt, "durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass er im Falle einer Rückkehr [nach Angola] wegen seiner nicht mehr vorhandenen Anpassungsmöglichkeit im Immunsystem an die dortigen Infektions- und Erkrankungsrisiken auf dem Hintergrund des heruntergewirtschafteten Gesundheits- und Sozialwesens in Angola in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung bzw. bald danach schwerwiegend an einer der dort vorkommenden Tropenerkrankungen (wie Typhus, Hepatitis, Malaria usw.) mit der Folge schwerster gesundheitlicher Schäden bis hin zum Tod erkranken werde."
Der VGH Hessen ist dem nicht nachgekommen und hat dies damit begründet, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der immerhin bis zu seinem 27. Lebensjahr in Angola gewohnt habe, bei einer Abschiebung nach sehenden Auges dem sicheren Tod entgegen ginge. Der Kläger sei nicht gesundheitlich vorbelastet, sodass erwartet werden könne, dass er sich den Lebensbedingungen in Angola und insbesondere auch den schwierigen gesundheitlichen Bedingungen wieder werde anpassen können. Die Ablehnung des Beweisbegehrens durch den VGH erachtete das BVerwG als verfahrensfehlerhaft.