VG Regensburg RN 9 E 01.-21 09, B.v. 08.01.02, IBIS M1450www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M1450.pdf Abschiebungsschutz für Vater eines Neugeborenen bis vier Wochen nach Geburt.
VG Sigmaringen A 2 K 10891/00, U.v. 13.11.01 IBIS M1420. Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Kosovo-Albaner wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörungund schwerer dissoziativer Störung; keine Möglichkeit der Behandlung im Kosovo.
VG Frankfurt/M 15 E 4901/99A(1), U.v. 22.06.01, NVwZ-Beilage I 2002, 29 Abschiebungsschutz wegen Traumatisierung für eineKurdin aus der Türkei. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen. Laut Auswärtigem Amt ist von einer fast völligen Ausweglosigkeit bestimmter betroffener Gruppen psychisch kranker Menschen in der Türkei auszugehen, adäquate Behandlungsmethoden und Verfahren in Anspruch nehmen zu können. Hierzu gehören unter anderem traumatisierte Menschen, vergewaltigte Frauenund Menschen mit Angsttraumata nach Misshandlungen.