VGH Mannheim 1 I S 389/01 B.v. 07.05.01, NVwZ-Beilage I 2001, 107, IBIS C1691
Unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung kann ein Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V. mit Art 2 Abs. 2 S. 1 GG in Gestalt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses anzunehmen sein, wenn die Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt bzw. einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt (hier: posttraumatische Belastungsstörung, Türkei).