VG Berlin 18 F 28.01 v. 23.05.01, IBIS C1660, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1660.pdf Anspruch auf Erteilung einer Duldung für traumatisierte Bosnier, die erstmals in 2001 einen Nachweis der Traumatisierung vorgelegt haben. Ob der Anspruch sich auf § 55 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs 6 Satz 1 AuslG oder auf § 55 Abs 3 AuslG stützt kann offen bleiben. Zur Glaubhaftmachung mittels fachärtzlicher Atteste.
VG Berlin 29 F 10.01 v. 14.03.01, IBIS C1661,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1661.pdf Anspruch auf Erteilung einer Duldung für eine traumatisierte Kosovo-Albanerin gemäß § 53 Abs 6 Satz 1 AuslG. Nach Stellungnahmen der Caritas und des UNHCR fehlen im Kosovo noch jegliche Kapazitäten für eine psychologische und psychiatrische Langzeitbehandlung von schweren und chronischen psychischen Leiden, einige örtliche Krankenhäuser betreiben lediglich psychiatrische Abteilungen für Notfälle - ohne Therapiekonzepte und behandeln psychische Erkrankungen ausschließlich medikamentös. Dem Ehemann und den mdj. Kindern ist wegen Art und Schwere der Erkrankung eine Duldung nach § 55 Abs 3 zu erteilen.
VGH Ba-Wü 11 S 389/01, B.v. 07.05.01, EZAR 045 Nr. 17, InfAuslR 2001, 384 Unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung kann ein Duldungsgrund nach