§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für auf Dialyse angewiesenen albanischen Asylbewerber aus Kosovo. Eine Abschiebung in die übrige BRJ kommt wegen der dortigen Gruppenverfolgung für Kosovo-Albaner nicht in Frage (OVG NRW 14 A 3334/94.A v. 5.5.00, S. 11ff.). Ausreichende Dialysemöglichkeiten stehen nach Auskunft des UNHCR im Kosovo nicht zur Verfügung, die vorhandenen Geräte sind in sehr schlechtem Zustand und eigentlich erneuerungsbedürftig, und die Stromversorgung ist mangels Notstromaggregaten nicht zuverlässig. Zudem sind nach den Äußerungen des UNHCR auch die neben der Dialyse erforderliche Medikamentenversorgung und regelmäßigen Laborkontrollen nicht gesichert. Bei der im Kosovo weiter problematischen Lebensmittelversorgung (vgl. ad-hoc Lagebericht AA v. 18.5.00; Auskunft UNHCR) scheint auch die Einhaltung der krankheitsbedingten Diätvorschriften problematisch.