§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für an Epilepsieerkrankten Flüchtling aus Bosnien, solange die Behandlungsmöglichkeiten nicht geklärt sind. Auf die Beschaffung der benötigten Medikamente auf dem Importwege kann nur verwiesen werden, wenn dies realistisch, d.h. für den Antragsteller finanzierbar wäre, was er nachvollziehbar in Abrede stellt. Problematisch sind auch die Kosten der erforderlichen regelmäßigen fachärztlichen Untersuchung und Kontrolle, da der Anspruch registrierter Rückkehrer auf Gesundheitsversorgung ambulante fachärztliche Behandlung nicht umfasst (UNHCR Sarajewo, "Besonders anfällige Personen - die Notwendigkeit fortgesetzter internationaler Unterstützung..., November 1999, www.proasyl.de/texte/mappe/2000/26/anlage4.pdf). Die Ehefrau ist im Wege einstweiliger Anordnung eine Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG zu erteilen, da sie zur Vermeidung einer Lebensgefahr bei Krampfanfällen ggf. sofort ärztliche Hilfe rufen können muss, die der Antragsteller nicht selbst herbeirufen kann. Eine zwangsweise Beendigung des Aufenthaltes der Kinder ohne ihre Eltern ist nicht zumutbar.
VG Gelsenkirchen 15a K 6740/96.A v. 04.09.2000 IBIS R8622 Abschiebeschutz nach