§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für schwerbehindertes Kind (Epilepsiesowie spastische Cerebralparese mit statomotorischer Entwicklungsretardierung, laufende Medikamentierung und Behandlung erforderlich) wegen real fehlender Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei. Nach Sachverständigengutachten wird das Kind "gleichsam verfallen", wenn die bisher geleistete Behandlungsmaßnahmen nicht fortgeführt oder auch nur einzelne Maßnahmen für 3 Monate unterbrochen würden werden. Eine Behandlung in der Türkei wäre - wenn überhaupt möglich - für die Eltern aus finanziellen Gründen jedenfalls nicht erreichbar, dies gilt auch für den Zugang zu einer Krankenversicherung (wird ausgeführt).
VG München M 26 K 98.51783, Urteil v. 08.09.2000, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R8643.pdf Abschiebeschutz nach