EGMR 44599/98 v. 06.02.01 (B. ./. Vereinigtes Königsreich), InfAuslR 2001, 364. Der EGMR gewährte einem psychisch schwerkranken Algerier keinen Abschiebeschutz nach Art. 3 EMRK. Zwar erfasst Art. 3 EMRK auch eine weder mittelbar noch unmittelbar vom Empfangsstaat zu verantwortende unmenschliche Behandlung. Art. 3 EMRK kann grundsätzlich auch die Schwierigkeit eine notwendige medizinische Behandlung zu erhalten und eine daraus resultierende ernstliche Gefährdung der Gesundheit erfassen. Art. 3 EMRK verlangt jedoch insbesondere in den Fällen, in denen der Vertragsstaat nicht unmittelbar für die Zufügung des Leides verantwortlich ist, eine hohe Schwelle. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Der Fall muss vielmehr, so wie im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, besonders außergewöhnliche Umstände aufweisen.