EGMR 46553/99 v. 15.02.00 (S. ./. Schweden), InfAuslR 2000, 421, mit Anmerkung Zander. Die Abschiebung einer an HIV infizierten Ausländerin nach Sambia stellt keine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Die HIV-Behandlung der Antragstellerin hat kürzlich begonnen. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung des Gesundheitszustandes, die HIV-Diagnose als solche ist nicht allein entscheidend. Dem Bericht der schwedischen Botschaft zufolge ist eine AIDS-Behandlung in Sambia möglich. Die Antragstellerin hat dort Familienangehörige.
Dazu Anmerkung Zander in InfAuslR 2000, 422 mit einer Zusammenstellung weiterer Entscheidungen des EGMR und der EU-Kommission zur Vereinbarkeit der Abschiebung schwer Erkrankter mit der EMRK.