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EGMR 146/1996/767/964 v. 2.5.97 (D. ./. Vereinigtes Königsreich) InfAuslR 1997, 381, IBIS C1432



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EGMR 146/1996/767/964 v. 2.5.97 (D. ./. Vereinigtes Königsreich) InfAuslR 1997, 381, IBIS C1432. Die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Ausländers in ein Entwicklungsland (St. Kitts), in dem die medizinische und soziale Versorgung unzureichend ist, seine verbliebene Lebensqualität erheblich verschlechtert und seine Lebenserwartung verkürzt würde, stellt eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar.
EGMR 47/1998/950/1165 v. 7.9.98 (B. ./. Frankreich) InfAuslR 1999, 1, mit Anmerkung Zander; IBIS C1433. Aufgrund der Zusicherung des ausweisenden Staates, einen an AIDS erkrankten straffälligen Ausländer nicht abzuschieben, kann die Beschwerde als beigelegt betrachtet werden. Dies gilt auch, wenn die Ausweisung noch in Kraft ist, der Kranke jedoch aufgrund einer Aussetzung der Vollstreckung bleiben kann (ein der deutschen Duldung vergleichbarer Status) und Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung hat. Es steht dem Gerichtshof frei, bei einer Änderung der Umstände die Beschwerde erneut aufzugreifen. (Anmerkung: die EU-Kommission hatte festgestellt, dass die Abschiebung des an HIV Infektion in bereits wiederholte Krankenhausaufenthalte erforderndem fortgeschrittenem Stadium leidenden Antragstellers in die DR Kongo Art. 3 EMRK verletzen würde, da die im Empfangsstaat zur Verfügung stehenden Einrichtungen unzureichend seien).

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