BVerwG 9 C 58/96 v. 25.11.97, IBIS C1398, NVwZ 1998, 524 1. Die Entscheidung über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, die ein Asylsuchender geltend macht, obliegt des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. 2. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sein.
BVerwG 9 C 13/97 v. 27.4.98, IBIS e.V. C1399, NVwZ 1998, 973, InfAuslR 1998, 409Die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sein. Bei weit verbreiteten Erkrankungen wie AIDS kann allerdings eine allgemeine Gefahr i.S.v. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG vorliegen, die eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert.