§ 53 ff. AufenthG; 46 ff. AuslG - Ausweisung
VG München M 24 K 01.6023, U.v. 10.10.02, InfAuslR 2003, 196 mit Anmerkung Heinhold
Die Ausweisung eines Asylberechtigten unterscheidet sich wegen der Unzumutbarkeit der Rückkehr und der Abschiebung ins Heimatland so erheblich vom Fall der Regel-Ausweisung, dass die Ausweisung nur nach Ermessen ausgeführt werden darf (zur Auslegung des § 48 Abs. 1 satz 2 und 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG, hier: Ausweisung wg. BTM-Besitz und -Handel, 2 Jahre 4 Monate Strafe, anschließend Drogentherapie).
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