BVerwG 10 C 12.12 U.v. 04.09.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2529.pdf
Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu Deutschen.
Von einem Deutschen darf grundsätzlich nicht verlangt werden, die Ehe im Ausland zu führen. Vielmehr gewährt ihm das Grundrecht des Art. 11 GG (Freizügigkeit) das Recht zum Aufenthalt in Deutschland. Eine verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Regeln zum Spracherfordernis ist daher geboten. Ihre "entsprechende" Anwendung, die § 28 AufenthG vorsieht, gebietet daher, dass vom ausländischen Ehepartner nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden dürfen, die den Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten. Sind entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat nicht zumutbar oder führen sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, ist dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum zu erteilen.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen dann nach Einreise in Deutschland erworben werden, um die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Unerheblich ist vorliegend, dass der Ehemann der afghanischen Klägerin neben der deutschen auch die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt.
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