BVerwG 1 C 8.09, U.v. 30.03.10, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2332.pdf Das Erfordernis des § 30 AufenthG, beim Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG) vor der Einreise deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, ist mit höherrangigem Recht (Art. 6 GG) vereinbar. Von einer Vorlage an BVerfG oder EuGH wird abgesehen.
BVerwG 10 C 12.12, U.v. 04.09.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2507.pdf Ein Deutscher darf grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland zu führen. Das Grundrecht des Art. 11 GG gewährt ihm - anders als einem Ausländer - das Recht zum Aufenthalt in Deutschland. Dies gilt gleichermaßen für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen, der eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.
Auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Deutschen ist daher zu verzichten, wenn diese nicht unter zumutbaren Bedingungen erworben werden können (Kosten, Erreichbarkeit oder wg. pers. Umstände) oder Bemühungen ein Jahr lang erfolglos geblieben sind. Dies enthebt nicht von Bemühungen zum Spracherwerb nach der Einreise.
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