OVG Berlin-Brandenburg 2 M 1.08, B.v. 16.01.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2186.pdf
Der Nachweis der Sprachkenntnisse für den Ehegattennachzug gem. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG muss nicht zwingend in einer bestimmten Form (Sprachtest Goethe A 1) erfolgen, er kann auch auf andere Weise erbracht werden (hier: Nachweise aus der Zeit des Voraufenthaltes in Deutschland).
OVG Bln-Brandenburg OVG 3 M 13.08, B.v. 20.05 08 (PKH) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2211.pdf
Für den Ehegattennachzug ist ein Test des Goethe-Instituts (GI) nicht zwingend erforderlich. Die Klägerin hatte in ihrem Heimatland Eritrea, in dem es kein GI gibt, nachweislich einen Deutschkurs an einer privaten Schule besucht. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage genügt es, wenn das Vorhandensein des geforderten Sprachniveaus zumindest möglich erscheint. Dies ist auf Grund des besuchten Deutschkurses und eines darüber hinaus gehobenen Bildungsniveaus der Klägerin zu bejahen.
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