§ 25 III AufenthG sind Ausländerbehörden und Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des BAMF über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 53 VI S. 1 AuslG bzw. § 60 VII S. 1 AufenthG gebunden. Seit 01.01.05 ist nach § 25 III AufenthG regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BAMF die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 VI S. 1 AuslG oder § 60 VII S. 1 AufenthG festgestellt erteilt hat. Nur in atypischen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde ausnahmsweise nach Ermessen. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn das BAMF ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung nach 53 VI S. 1 AuslG oder § 60 VII S. 1 AufenthG eingeleitet hat.
OVG Rh-Pfalz 7 B 10020/06.OVG, B.v.24.02.06, InfAuslR 2006, 274,www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7963.pdf Unter bestimmten Voraussetzungen kann wegen langjährigen Aufenthalts von Kindern in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG beansprucht werden, da die Aufenthaltsbeendigung einen nach Art. 8 EMRK unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben bedeuten würde. Da dies ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ist, kann keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III i.V.m. § 60 V AufenthG beansprucht werden.
VG Stuttgart 12 K 2007/05, U.v. 11.04.06, Asylmagazin 6/2006, 17www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8236.pdf Aufenthaltserlaubnis nach