VG Stuttgart 11 K 4809/03, U.v. 24.06.04, InfAuslR 2005, 106; IBIS M6406, Asylmagazin 6/2005, 44 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6406.pdf Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG für einen in Deutschland geborenen 15jährigen vietnamesischen Jugendlichen.
Der Kläger wurde im August 1990 geboren. Seine Eltern waren 1987 als Vertragsarbeiter in die DDR gekommen und hatten Anfang 1990 in der BRD Asyl beantragt. Ihr Asylantrag wurde 1995 abgelehnt, die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis 2001 abgelehnt. Der Kläger besucht mit Erfolg eine weiterführende Schule und in seiner Umgebung - auch mit seinen Geschwistern - mehrheitlich deutsch spricht. Das Gericht sieht die Integration des Klägers - im Unterschied zu derjenigen seiner Eltern - weitgehend als erfolgreich abgeschlossen an.
Die Aufenthaltsbeendung wäre schließlich unverhältnismäßig i.S.v. Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK und es ist daher für den Kläger von einem eingetretenen rechtlichen Abschiebehindernis auszugehen.
Anmerkung: Aufgehoben durch VGH BaWü 13 S 2220/05, U.v 18.01.06, EZAR NF 23 Nr. 7, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7951.pdf
VG Stuttgart 11 K 5363/03, U.v. 11.10.05, InfAuslR 2006, 14; Asylmagazin 12/2005, 29,www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7397.pdf Die Kläger haben Anspruch auf Aufenthaltserlaubnisse gemäß