BVerwG 1 C 23.00, U.v. 15.02.01, InfAuslR 2001, 350 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 IV AuslG müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erfüllt sein. Ein Ausländer ist grundsätzlich unanfechtbar ausreisepflichtig i.S.v. § 30 IV AuslG, wenn die zuständige Behörde ihm mit bestandskräftigem Bescheid die Abschiebung angedroht hat.
VGH Ba-Wü 11 S 2212/00 B.v. 10.9. 2001 InfAuslR 2002, 21 Zum VerhältnisAufenthaltsbefugnis aufgrund Altfallregelungen nach § 32 AuslG - Aufenthaltsbefugnis aufgrund einer Einzelfallentschiedung nach §§ 30/31 AuslG, sowie zum Regelversagungsgrund Sozialhilfebedürftigkeit bei ausländerbehördlich verfügtem Arbeitsverbot - ausführlich siehe unter: "§§ 32 AuslG - Aufenthaltsbefugnis aufgrund einer Altfallregelung".