VGH Ba-Wü 13 S 2740/99, U. v. 29.06.00, VBlBW 2001, 30 Liegt im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ein Ausnahmefall in Bezug auf den Regelversagungsgrund des Sozialhilfebezugs vor, kann die Frage der Vermeidbarkeit der Notlage durch zumutbare Anstrengungen des Ausländers oder seiner unterhaltspflichtigen nächsten Angehörigen mit Blick auf das dem Regelversagungsgrund zugrundeliegende staatliche Interesse an einer Verhinderung des Missbrauchs der Sozialhilfe ein Geischtspunkt bei der Ermessensausübung sein (vgl. VGH Ba-Wü 13 S 3121/96, U.v. 17.12.98, InfAuslR 1999, 199).