VGH Ba-Wü 13 S 1191/97 v. 22.07.97, IBIS C1376, InfAuslR 1998, 75. Einem abgelehnten Asylbewerber, der wegen eines Abschiebehindernisses geduldet wird, kann eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3, 4 bzw. 5 AuslG nicht erteilt werden, wenn Sozialhilfebedürftigkeit als Regelversagungsgrund nach § 7 AuslG entgegensteht. Ermessen zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist erst in atypischen Einzelfällen eröffnet.
Ebenso VGH Ba-Wü 1 S 103/96 v. 24.09.97, IBIS C1377, InfAuslR 1998,78.Eine Abweichung von den Regelversagungsgründen Sozialhilfebedürftigkeit und Obdachlosigkeit kann bei einer 11-köpfigen Familie gerechtfertigt sein, wenn die große Mehrzahl der Familie infolge Alters oder Sorge für die Familie nicht arbeiten gehen kann.
VGH Ba-Wü 13 S 3121/96 v. 17.12.98, EZAR 015 Nr. 17; InfAuslR 1999, 133; VBlBW 1999, 150; IBIS C1421.Ein Ausnahmefall, der das sonst ausschlaggebende Gewicht der Regelversagungsgründe des Sozialhilfebezugs und der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts beseitigt und eine Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 3 AuslG ermöglicht, kann darin liegen, wenn das der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung entgegenstehende Hindernis (hier aus Art. 6 Abs. 1 GG) auf unabsehbare Zeit fortbesteht.
Sachverhalt: Es handelt sich um ein syrisches Ehepaar mit drei Kindern, der Ehemann genießt Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG, es ist nicht absehbar dass die Verhältnisse in Syrien sich ändern werden, deshalb kann die Ehe auf unabsehbare Zeit nicht in Syrien geführt werden, u.a. mangels Kindergeldanspruchs ist nicht absehbar, dass die Familie unabhängig von Sozialhilfe werden kann.