VG Göttingen 1 B 1260/96, B.v. 07.01.97, IBIS e.V.: C1250. Familienangehörige haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30, 31.1 AuslG, wenn ein Ehepartner als Konventionsflüchtling nach § 51.1 AuslG, 70.1 AsylVfG über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt. Zwar mag grundsätzlich der Regelversagungsgrund des § 7.2.2 AuslG (aus eigenen Mitteln gesicherter Lebensunterhalt als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung) im Rahmen eines Familiennachzugs nach § 31 AuslG Anwendung finden.
Etwas anderes muß aber gelten, wenn es um die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem politischen Flüchtling geht. Dem als Flüchtling anerkannten Ehepartner ist es nicht zuzumuten, seiner Frau und den Kindern in die Türkei zu folgen, um dort mit seiner Familie zusammenzuleben. Es ist auch kein Drittstatt ersichtlich, der bereit wäre die Familie aufzunehmen. Mit Rücksicht auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist den Antragstellern daher trotz ihrer derzeitigen Sozialhilfebedürftigkeit die Möglichkeit zu geben, die Familieneinheit im Bundesgebiet herzustellen.
Anmerkung: Ein Anspruch auf Familiennachzug, wenn ein Ehepartner als Konventionsflüchtling anerkannt ist, ergibt sich auch aus folgenden Entscheidungen: BVerwG, , IBIS e.V.: C1251, InfAuslR 1995,24; VGH Ba-Wü NVwZ-RR 1996, 533, 535 1. Spalte; OVG NRW, IBIS e.V.: C1252, NVwZ 1994, 602.
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