BVerwG 1 B 139/97. B.v. 26.09.97, NVwZ 1998, 184: Weder Art. 28 Abs. 2 GG noch eine überproportionale Kostenbelastung der Kommunen durch die Flüchtlingsaufnahme gewähren den Kommunen einen Anspruch darauf, daß die oberste Landesbehörde nach § 32 a AuslG anordnet, bestimmten Flüchtlingsgruppen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
VG Berlin 35 A 1608/95, B.v. 22.01.96, InfAuslR 5/96, 188; NVwZ-Beilage 7/96, 51, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1230.pdf Flüchtlinge aus Bosnien, die von eigener Erwerbstätigkeit leben, haben trotz gegenteiliger Weisung des Innensenators auch weiterhin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für ein Jahr nach § 32 a AuslG sowie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VG Wiesbaden - 4/1 E 930/94 v. 12.12.95 - sowie auf in Brandenburg sowie Sachsen-Anhalt bereits erteilte Aufenthaltsbefugnisse nach § 32a AuslG stellt das VG fest, daß es keiner ausdrücklichen Einigung des Bundes und der Länder zur Anwendung des § 32 a bedarf, die Voraussetzungen des § 32a liegen vielmehr bereits vor, weil Bund und alle Länder Kriegsflüchtlinge aus Bosnien durch die einvernehmliche Erteilung von Duldungen aufgenommen haben. Es ist nicht zu erwarten, daß aufgrund der rechtlichen Situation oder der politischen Verhältnisse eine Rückkehr vor Sommer 1997 beabsichtigt ist.
Das Gericht verweist auf Anhang 7 des Dayton-Friedensabkommens, wonach sich die Unterzeichner verpflichtet hatten, die Rückkehr-Modalitäten dem UNHCR zu überlassen. Deutschland als Mitglied der Bosnien-Kontaktgruppe habe den Vertrag als Zeuge ("witnessed by") mitunterzeichnet und damit dem Verfahren zugestimmt. Der Bundesinnenminister sagte dem UNHCR zu, vorläufig auf Fristen zu verzichten. Der UNHCR hat am 16.1.96 in Genf einen Rückführungsplan vorgelegt, der eine Rückkehr der Flüchtlinge aus Deutschland in zwei Jahren vorsieht. Der Plan sieht vorrangig die Rückkehr der mindestens 1 Million Flüchtlinge innerhalb Bosniens vor, danach sollen die mindestens 500.000 Flüchtlinge folgen, die in den anderen Staaten des ehemaligen Jugoslawien Zuflucht gefunden haben. Erst danach sieht der UNHCR die Rückkehr der mehr als 700.000 Flüchtlinge vor, die von anderen europäischen Staaten aufgenommen worden sind, von denen sich etwa 400.000 in Deutschland aufhalten. Nach Einschätzung des DRK können etwa zwei Drittel der überwiegend moslemischen Flüchtlinge nicht in ihre Heimat zurück, weil ihre Heimatorte in einem Gebiet liegen, das den Serben zuerkannt worden ist. Die Zahl nimmt weiterhin zu, da das Abkommen von Dayton erneut zu erheblichen Flüchtlingsströmen geführt hat, wie eine große Zahl von moslemischen Flüchtlingen bestätigt, die in den letzten Wochen in Berlin eingetroffen ist. Die der Kontrolle der bosnischen Regierung unterliegenden Gebiete sind mit einer Vielzahl moslemischer Flüchtlinge übervölkert, viele Gebiete durch ca. 3 Millionen versteckter Landminen nicht bewohnbar. Eine Rückführung einer so großen Zahl von Flüchtlingen aus ca. 30 Ländern, die eine ohnehin fragile Lage nicht gefährden soll, kann nicht aufgrund einer nationalen Entscheidung, sondern - wie auch eigentlich vorgesehen - aufgrund einer international geplanten und durchgeführten Aktion erfolgen
Sinngemäß ebenso mit aktualisierter Begründung: VG Berlin 35 A 934.96 v. 22.07.96, IBIS e.V.: C1231, EZAR 015 Nr. 9.
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