§§ 30, 32, 32a AuslG - Aufenthaltsbefugnis
VG Berlin 35 A 493/95, B.v. 12.07.95 - rechtskräftig, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1227.pdf Ein querschnittgelähmter Bosnier, der aufgrund seiner Behinderung keine Arbeit finden kann, hat Anspruch auf einen Aufenthaltsbefugnis gemäß der Weisung der Ausländerbehörde v. 12.6.95, obwohl er die in der Weisung geforderte Voraussetzung, seinen Lebensunterhalt aus legaler Erwerbstätigkeit zu sichern nicht erfüllt.
Die Weisung verstößt insoweit gegen das Verbot der Diskriminierung Behinderter in Art 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz. Eine nach mehrjähriger Duldungspraxis (Kettenduldungen über 3 1/2 Jahre) geschaffene Regelung nach § 32 AuslG darf im übrigen nicht Voraussetzungen aufstellen, die viele der sich seit Jahren hier aufhaltenden Flüchtlinge aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht erfüllen können (unbegleitete Minderjährige, alte Menschen, alleinstehende Frauen mit Kindern, Arbeitsunfähige u.a.).
Dostları ilə paylaş: |