OVG Niedersachsen 11 ME 132/07, B.v. 20.11.07www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2143.pdf Die 1947 und 48 geborenen Antragsteller sind 1996 mit ihren Kindern eingereist. Sie können sowohl über § 25 IV S 2 (Verlängerung der bisher nach § 25 V erteilten Aufenthaltserlaubnis, die die Ausländerbehörde wg. Volljährigkeit der Kinder nicht mehr verlängern wollte) als auch über § 104a I AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Zwar verfügen die Antragsteller trotz ihres langjährigen Aufenthalts nicht über die von § 104 a Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Deutschkenntnisse. Nach § 104 a Abs. 1 Satz 5 AufenthG wird jedoch von den Deutschkenntnissen abgesehen, wenn der Ausländer diese Anforderung aus Altersgründen nicht erfüllen kann. Davon ist bei den zwischenzeitlich sechzigjährigen Antragstellern auszugehen.