AG Bernau 5 Ls 21/07, U.v. 03.08.07, InfAuslR 2008, 179, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2130.pdf Schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen "Sippenhaftung" durch Ausschluss der Eltern und Geschwister vom IMK-Bleiberecht und von § 104a AufenthG in Folge einer Jugendstrafe von 8 Monaten auf Bewährung für den 16jährigen Täter. Der IMK-Beschluss und § 104a I Nr. 4 i.V.m. § 104a III AufenthG verstoßen gegen Menschenwürde, Diskriminierungsverbot und richterliche Unabhängigkeit, Art 1, 3, 97 GG. Auf Vorlage beim BVerfG wird dennoch verzichtet, stattdessen trotz erneuter Straftat wg. geringer Schwere der Tat und positiver Prognose unter Einbeziehung der Jugendstrafe von 8 Monaten Bildung einer auf 60 Stunden gemeinnützige Arbeit gemilderten Gesamtstrafe nach § 31 JGG.