OVG Nds. 8 LB 210/05, U.v. 12.09.07, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/11559.pdf Dadurch dass die Klägerin bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I besitzt, die voraussichtlich nach § 23 I, hilfsweise nach § 104a verlängert wird, entfällt nicht das Rechtschutzbedürfnis für die Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 60 VII wg. Traumatisierung durch Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, da das dadurch erlangte Abschiebungshindernis grundsätzlich Dauerwirkung entfaltet und die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III „dauerhafter“ als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I oder 104a ist.