§ 104a I ist wg. bestandskräftigem Strafbefehl aus 2004 zu 100 Tagessätzen wg. unerlaubten Schlachtens von 100 Schafen ausgeschlossen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a II ist wegen negativer Integrationsprognose ebenfalls ausgeschlossen, denn der Kläger spricht zwar fließend deutsch und verdient 1600 € brutto, was für ihn und seine beiden Kinder ausreicht, betreibt jedoch den Familiennachzug seiner Frau und zwei weiterer Kinder und hält entgegen der Ermittlungsergebnisse des Beklagten daran fest, dass er nicht die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V ist ausgeschlossen, da der Kläger bei ernsthaft bekundetem Rückkehrwillen von den libanesischen Behörden einen Laissez Passer auch ohne in Deutschland in Aussicht stehenden Aufenthaltstitel erhalten kann. Art 8 EMRK steht der Aufenthaltsbeendung nicht entgegen, da dem Kläger die falschen Angaben seiner Eltern zuzurechnen sind, und seine Kinder wiederum das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihres Vaters teilen.
Anmerkung: Siehe dazu www.nds-fluerat.org/projekte/gazale-salame/