OVG Nds. 8 ME 108/07, B.v. 20.11.07 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/12035.pdf Keine AE nach § 104a bei in Folge eines Asylwiderrufs bestandskräftig widerrufener Niederlassungserlaubnis. Wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/5065, 201 f.) ergibt, zielt die Regelung auf "ausreisepflichtige" Ausländer, die am 01.07.07 seit Jahren geduldet wurden und hier wirtschaftlich und sozial integriert sind.
Beruht - wie vorliegend - die der Aufenthaltstitel auf einer Flüchtlingsanerkennung, kann die Niederlassungserlaubnis zwar gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG widerrufen werden. Der bis dahin erreichte Stand der Integration ist jedoch ein maßgebender Gesichtspunkt bei der Ausübung des Ermessens, ob vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden soll. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Niederlassungserlaubnisse überhaupt nicht widerrufen worden wären, wenn sie sich tatsächlich integriert hätten oder dies auch nur in naher Zukunft zu erwarten gewesen wäre. Wird - wie vorliegend - eine solche Integration verneint und (deshalb) die Niederlassungserlaubnis widerrufen, ist folglich nach Sinn und Zweck des § 104a AufenthG kein Grund ersichtlich, die betroffenen Ausländer über den Wortlaut hinaus in den Kreis der nach § 104 a AufenthG Begünstigten einzubeziehen.
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