VGH Ba-Wü 13 S 314/02, B.v. 20.04.02, IBIS C1760 Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Ba-Wü nach § 32 AuslG zur Altfallregelung 1999 eine zum Teil restriktivere Verwaltungspraxis als in anderen Bundesländern besteht. § 32 kann keine Verpflichtung der obersten Landesbehörde entnommen werden, Beschlüsse der IMK uneingeschränkt zu verwirklichen. § 32 begründet keine Ansprüche, die über den Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der nach § 32 erlassenen Anordnung der obersten Landesbehörde hinausgehen.