VG München M 17 E 01.70147, B.v. 05.09.01, InfAuslR 2002, 36 Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des gerichtlichen Hauptsacheklageverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für bosnische Kriegsflüchtlinge im Rahmen der Altfallregelung vom 10.05.2001 wg. des Gebots effektiven Rechtschutzes (Art 19 Abs. 4 GG). Die strittigen Rechtsfragen sind im Eilverfahren nicht zu klären. Eine aktuelle Beschäftigungsmöglichkeit liegt zwar vor, die Behörde lehnt die Aufenthaltsbefugnis aber wegen Unterbrechungen der bisherigen Beschäftigungen durch Zeiten des AlHi- und Sozialhilfebezugs ab. Diese Unterbrechungen sind aber möglicherweise auf die Kurzfristigkeit der erteilten Duldungen bzw. Ausreisefristen zurückzuführen, es könnte sich insoweit um "unverschuldete Arbeitslosigkeit" handeln, wobei im Hauptsacheverfahren zu klären sein wird, ob diese Unterbrechungen für eine Bleiberecht im Rahmen der Altfallregelung unschädlich sind.