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OVG NRW 18 B 1135/00 v. 19.09.00



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OVG NRW 18 B 1135/00 v. 19.09.00 Die sog. Altfallregelung 1999 (vgl. Erlasse MI NRW v. 29.12.99 und 18.04.00) sowie die zugrundeliegenden IMK-Beschlüsse begünstigen solche Ausländer nicht, die zwar vor dem für sie maßgeblichen Stichtag eingereist sind, aber erst nach In-Kraft-Treten der Regelung einen Asylantrag gestellt haben.
BVerwG 1 C 19.99 v. 19.09.2000, InfAuslR 2001, 70; EZAR 015 Nr. 22; NVwZ 2001, 210; Asylmagazin 1-2/2001, 42; IBIS R9322, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2031.pdf Ein IMK-Beschluss zur Altfallregelung (hier: Altfallregelung 1996) ist kein Rechtssatz, auf den Asylbewerber sich berufen können. Der Beschluss ermöglicht den obersten Landesbehörden eine Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG ohne die strenge Bindung nach §§ 30 und 31 AuslG, zwingt sie hierzu aber nicht. Ob die oberste Landesbehörde eine Anordnung nach § 32 AuslG trifft, steht in ihrem Ermessen. Die von der obersten Ausländerbehörde ergehenden Regelungen sind nichts anderes als Weisungen, bei Erfüllung der Voraussetzungen dem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, also interne Ermessensbindungen. Der Ausländer kann sich daher nicht unmittelbar auf die nach § 32 ergangene Anordnung berufen, er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung. Bei Unklarheiten der Interpretation der Anordnung hat die Ausländerbehörde den wirklichen Willen der obersten Landesbehörde erforderlichenfalls durch Rückfrage zu ermitteln.

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