VGH Bayern 24 CE 00.2014 v. 06.09.00, IBIS e.V. C1571www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1571.pdf Die Antragsteller sind solange zu dulden, bis geklärt ist, ob die Altfallregelung auf sie Anwendung finden muss. Der Ehemann kam am 5.9.92 nach Deutschland, seine Frau im Mai 94. 1995 bis 99 wurden ihre drei Kinder geboren. Ihre Asylanträge wurden rechtskräftig abgelehnt. Das Landratsamt lehnte Aufenthaltsbefugnisse gem. Altfallregelung unter Verweis auf Schreiben des Bayerische Innenministeriums v. 25. u. 27.11.99 ab. Für den Ehemann gelte der Stichtag für Alleinstehende 1.1.90, weil seine Kinder erst nach dem 1.7.93 geboren sind.
Der IMK-Beschluss von 19.11.99 regelt jedoch: "Asylbewerberfamilien und abgelehnten Vertriebenenfamilien mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet werden, wenn sie vor dem 1. Juli 1990 eingereist sind, seitdem ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden und sich in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingefügt haben. Dabei muss der Ausländer mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, das sich seit dem 1. Juli 1993 oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält."
Dazu der VGH: "Damit ist entscheidend, ob auf den Wortlaut des IMK-Beschlusses (...) oder die hierzu ergangenen Hinweise (...) abzustellen ist. Dies wiederum hängt von dem den Anordnungen nach § 32 AuslG zuzumessenden Rechtscharakter ab. Handelt es sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Handhabung an. Wird ihr jedoch Rechtssatzcharakter beigemessen, ist sie für die Ausländerbehörden sowie für die Gerichte bindend und begründet für die betroffenen Ausländer unmittelbare Rechtsansprüche, ohne dass es noch auf die Auslegung durch die anordnende Oberste Landesbehörde oder ihre tatsächliche Anwendung oder Ausführung durch die nachgeordneten Behörden ankäme."
Die offene Rechtsfrage, die der VGH durch ein anhängiges Verfahren beim BVerwG (AZ 1 B 49.99) vor Abschiebung der Antragsteller geklärt wissen will, ist die Frage, ob eine nach § 32 AuslG erlassene Anordnung der Obersten Landesbehörde (nur) eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift darstellt, die keinen eigenständigen richterlichen Auslegungen unterliegt, oder ob und inwieweit die Verwaltungsgerichte befugt sind, die behördliche Anwendung einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung der Obersten Landesbehörde zu überprüfen.