OVG Münster 17 B 2750/98 v. 04.08.99, InfAuslR 2000, 109Die im Runderlass NRW zur Altfallregelung 1996 genannte Frist 31.12.1996 hat nicht den Charakter einer an den Ausländer gerichteten Ausschlussfrist, sondern stellt eine Bearbeitungsfrist für die Ausländerbehörden dar. Für den Ausländer allein maßgeblich ist die im Erlass genannte Sechswochenfrist, die allerdings voraussetzt, dass er von der Ausländerbehörde auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen und zu den persönlichen Voraussetzungen für eine Härtefallregelung beraten worden ist, dies ist vorliegend bislang nicht geschehen, so dass der Antrag vorliegend trotz Ablaufs der Frist vom 31.12.1996 noch gestellt werden konnte. Von ihrer Beratungspflicht war die Ausländerbehörde nicht deshalb entbunden, weil der Antragsteller Sozialhilfe bezog. Die Ausländerbehörde hat den Antragsteller deshalb vielmehr auch darauf hinzuweisen müssen, dass seine Arbeitsbemühungen durch eine auf sechs Monate befristete Aufenthaltsbefugnis unterstützt werden können. Da der Antragsteller zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichende konkrete Arbeitsangebote in Aussicht hat, deren Zustandekommen bisher an kurzen Duldungszeiträumen oder von der Arbeitsverwaltung verweigerter Arbeitserlaubnis gescheitert ist, dürfte ihm ein Anspruch nach dem Altfallerlass zustehen. Seine Abschiebung ist daher vorläufig zu untersagen.