§ 23 Abs. 1, § 104a AufenthG, § 32 AuslG - Bleiberechts- und Altfallregelungen
Bleiberechts- und Altfallregelungen 1996, 1999, 2000, 2001
OVG Bremen 1 B 406/99 v. 28.01.00, InfAuslR 2000, 187; EZAR 015 Nr. 20; NVwZ-Beilage I 2000, 128; FEVS 2000, 569; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1522.pdf Die Anwendungshinweise des Innensenators zur Altfallregelung der IMK vom 19.11.1999 haben nicht wie eine Anordnung nach § 32 AuslG Rechtssatzcharakter in dem Sinne, dass sie sowohl für Behörden als auch für die Gerichte bindend sind. Die Anwendungshinweise sind vielmehr Richtlinien im Sinne von norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften, an die die Gerichte nicht gebunden seien, denn die Auslegung von Rechtssätzen durch die Verwaltung ist nicht Maßstab, sondern gerade Gegenstand der richterlichen Kontrolle. Bei der Auslegung des IMK-Beschlusses kommt das OVG zum Ergebnis, das verlangte eigene Einkommen muss nicht schon am 19.11.1999 erzielt worden sein. "Der Stichtag ist vielmehr maßgebend für die Prognose, ob der Lebensunterhalt in Zukunft durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann." Hat ein Antragsteller wegen seiner aufenthaltsrechtlichen Situation bisher keine Chance auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gehabt, kann ihm dies nun nicht entgegengehalten werden: "Es wäre widersprüchlich und unverständlich, wenn die Anordnung die Einräumung eines Bleiberechts von einer Voraussetzung abhängig machen würde, die ihrerseits nur erfüllt werden kann, wenn zuvor ein Bleiberecht gewährt worden ist. Eine derartige Interpretation der Anordnung (...) würde bedeuten, dass die Anordnung für einen erheblichen Teil der sog. Altfälle faktisch leerliefe; die getroffene Regelung erschiene dann als ‚Etikettenschwindel‘."
Das Gericht sah es vorliegend als ausreichend an, dass die Antragsteller Einstellungszusagen vorlegen konnten, dabei ist es unschädlich, dass es sich um befristeten Arbeitsvertrag nach § 19 BSHG handelt. Aus öffentlichen Mitteln werden u.a. auch Staatsbedienstete bezahlt. Befristete Arbeitsverträge sind heute nicht außergewöhnlich, und eine entsprechende Differenzierung enthält die Anordnung des Bremer Innensenators zu Recht nicht. Eine BSHG-Stelle spricht nicht gegen eine Integration, da eine Förderung auch für Personen in Frage kommt, die bisher aus objektiven Gründen keine Beschäftigung finden konnten. Ein ergänzender Sozialhilfebezug begründet bei einer Familie mit sechs Kindern einen "besonderen Härtefall" im Sinne der Anordnung, die Härte liegt darin begründet, das schon ein deutscher Arbeitnehmer mit durchschnittlichem Erwerbseinkommen den Bedarf einer Familie mit sechs Kindern kaum decken kann, die Härte wird noch dadurch verschärft, dass die Antragsteller vorerst kein Kindergeld beziehen können.
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