VG Stuttgart 6 K 5478/02, U.v. 17.07.03, InfAuslR 2003, 404 Es ist ermessensfehlerhaft, einem Konventionsflüchtling (hier: aus dem Irak) die Erlaubnis für selbständige Erwerbstätigkeit (hier: im Reinigungsgewerbe) unter Berufung auf die VwV AuslG (Nr. 10.3 i.V.m. Nr. 30.0.1.3) sowie fehlende Ansprüche aus Handels- und Niederlassungsverträgen (sog. "Meistbegünstigungsklauseln") die selbständige Erwerbstätigkeit zu untersagen. Der Kläger kann sich auf Art. 18 GK berufen, wonach Flüchtlinge hinsichtlich der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit eine möglichst günstige Behandlung zusteht. Die Zulassung zu selbständiger Erwerbstätigkeit kann ermessensgerecht sogar in Fällen sein, in denen sich der Ausländer nicht auf Meistbegünstigungsklauseln berufen kann und sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht von Dauer ist, und zwar dann, wenn seine persönlichen Belange die öffentlichen Belange überwiegen.
Anmerkung: Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Verbot nichtselbständiger Erwerbstätigkeit in Form von Auflagen nach §§ 14 bzw. 56 AuslG - insbesondere zum Erwerbstätigkeitsverbot als Auflage zur Duldung - siehe weiter oben unter Entscheidungen zum Arbeitserlaubnisrecht!