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§ 12 AufenthG / § 14 AuslG - auflösende Bedingung zur Aufenthaltserlaubnis



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§ 120 Abs. 5 BSHG" aufgeführten Entscheidungen + Materialien.


§ 12 AufenthG / § 14 AuslG - auflösende Bedingung zur Aufenthaltserlaubnis



VG Augsburg Au 6 K 05.31, U.v. 11.07.06, InfAuslR 2007, 11, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9344.pdf

Die auflösende Bedingung "erlischt bei Nichtmehrbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit..." in der Aufenthaltserlaubnis ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie das VG Augsburg (B.v.19.11.03, Au 6 S 03.1571, bestätigt durch VGH Bayern 24 CS 03.3206, B.v. 14.01.04) festgestellt hat, ist eine derartige Bedingung zur Aufenthaltserlaubnis gem. § 14 Abs. 1 AuslG grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG vom 03.06.97, InfAuslR 1997, 391).

Die Behörde muss die inhaltliche Bestimmtheit im Blick haben. Nur eine dauerhafte Trennung beendet die eheliche Lebensgemeinschaft. Maßgeblich ist, ob sich die Eheleute während der Trennungszeit endgültig von der Ehe gelöst haben oder nur eine vorübergehende Trennung vorliegt.

Bei einer auflösenden Bedingung ist im Interesse der Rechtssicherheit für den Ausländer, aber auch für alle anderen, für die der Aufenthaltsstatuts von rechtlicher Bedeutung ist, etwa Arbeitgeber, Sozialleistungsbehörden, Gerichte, Polizei zu fordern, dass der ausländerrechtliche Status des Klägers eindeutig bestimmbar ist. Das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft als solches ist häufig streitig zwischen den Beteiligten. Ob und wann es sich endgültig um das "nicht mehr Bestehen einer eheliche Lebensgemeinschaft" handelt, ist oft ungewiss und daher unbestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), so dass auch die Folge unbestimmt ist, ob die Aufenthaltserlaubnis nun erloschen sein soll oder nicht.



Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen auch, weil ein Verwaltungsakt mit auflösender Bedingung voraussetzt, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eine Regelung des Gegenstandes fehlerfrei getroffen werden kann. Dabei wäre u.a. zu prüfen, ob eine besondere Härte im Sinn des § 31 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Diese Gründe können erst gewürdigt werden, wenn es tatsächlich zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen ist. Da die Beendigung der Aufenthaltserlaubnis erst bei Eintritt des Bedingungsfalls wirksam werden soll, muss eine - fehlerfreie - Ermessensentscheidung von den dann gegebenen Verhältnissen ausgehen.


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